Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
27. Mai 2002
§ 84a
§ 84a – Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen
(1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in einem Wahlgang nach § 78, einem Wahlgang nach § 81 und in einem Wahlgang nach § 84 so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind. (2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.
Kurz erklärt
- In nicht börsennotierten Unternehmen werden in bestimmten Wahlgängen Aufsichtsratsmitglieder gewählt.
- Die Anzahl der gewählten Bewerber entspricht der Anzahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder.
- Es gibt Wahlgänge nach den Paragrafen 78, 81 und 84.
- Mit der Wahl eines Mitglieds wird auch das im Wahlvorschlag genannte Ersatzmitglied gewählt.
- Dies gilt nur für nicht börsennotierte Unternehmen.